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   VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528   

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VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528 (https://dejure.org/2010,69343)
VG München, Entscheidung vom 13.10.2010 - M 16 K 10.30528 (https://dejure.org/2010,69343)
VG München, Entscheidung vom 13. Oktober 2010 - M 16 K 10.30528 (https://dejure.org/2010,69343)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Irak; Asylerstverfahren; Yezidin aus .../ Sheikhan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528
    Denn die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG, mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Qualifikationsrichtlinie festgestellt werden, vermittelt dem Schutzsuchenden regelmäßig weitergehende Rechte als die Feststellung eines sonstigen (nationalen) ausländerrechtlichen Abschiebungsverbots (BVerwG vom 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, InfAuslR 2008, 474).

    Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, a.a.O.).

    Ein "innerstaatlicher bewaffneter Konflikt" i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, a.a.O.).

    Die Klägerin hat auch keine besonderen in ihrer Person liegenden, individuellen Umstände vorgetragen, die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen (vgl. BVerwG vom 24.6.2008, a.a.O.), noch sind solche ersichtlich.

    Dagegen kann die "Erlasslage" hinsichtlich der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegengehalten werden (BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07, InfAuslR 2008, 474).

  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528
    Folglich bedarf die Klägerin keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, NVwZ 2001, 1420 zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG).

    Denn sollte der ihr infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz nach Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte sie unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, a.a.O.).

  • BVerwG, 21.04.2009 - 10 C 11.08

    Flüchtlingsanerkennung; Gruppenverfolgung; Verfolgungsdichte;

    Auszug aus VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528
    Auch die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung - hier als Yezide - sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mittlerweile geklärt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08, AuAS 2009, 173-175).

    Nach oben zitierter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.2009 (a.a.O.) sowie in Folge der Entscheidungen der 4. und der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München (vgl. statt vieler Az.: M 16 K 09.50224 und 50336 v. 13.10. und 25.11.2009; M 4 K 10.30272 vom 12.5.2010) besteht keine Veranlassung, Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, insbesondere soweit sie - wie hier - aus deren Hauptsiedlungsgebieten um Sheikhan stammen, anzunehmen.

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

    Auszug aus VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528
    Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie im Herkunftsland landesweit drohen muss, d.h. keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht (hierzu näher: BVerwG v. 29.5.2008, Az.: 10 C 11/07, BVerwGE 131, 186) und dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (hierzu näher: BVerwG v. 1.2.2007, Az.: 1 C 24.06, NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 = AuAS 2007, 68).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN

    Auszug aus VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528
    Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, Az.: C-465/07-juris).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung;

    Auszug aus VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528
    Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie im Herkunftsland landesweit drohen muss, d.h. keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht (hierzu näher: BVerwG v. 29.5.2008, Az.: 10 C 11/07, BVerwGE 131, 186) und dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (hierzu näher: BVerwG v. 1.2.2007, Az.: 1 C 24.06, NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 = AuAS 2007, 68).
  • VG München, 13.10.2009 - M 16 K 09.50224

    Yezide aus ... (...); Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure;

    Auszug aus VG München, 13.10.2010 - M 16 K 10.30528
    Nach oben zitierter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.4.2009 (a.a.O.) sowie in Folge der Entscheidungen der 4. und der 16. Kammer des Verwaltungsgerichts München (vgl. statt vieler Az.: M 16 K 09.50224 und 50336 v. 13.10. und 25.11.2009; M 4 K 10.30272 vom 12.5.2010) besteht keine Veranlassung, Gruppenverfolgung von Yeziden im Irak, insbesondere soweit sie - wie hier - aus deren Hauptsiedlungsgebieten um Sheikhan stammen, anzunehmen.
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